LKW KLASSEN

LKW KLASSEN

LKW – Führerscheinklassen im Überblick

Nach den neuen Führerscheinrichtlinien vom 19.1.2013

Klasse C

Definition Klasse C:

Kraftfahrzeuge (außer solche der Klassen AM, A1, A2, A, D1 und D)

  •  mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3500 kg und
  • gebaut und ausgelegt zur Beförderung von nicht mehr als 8 Personen außer dem Fahrzeugführer,

auch mit Anhänger

  • mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg.

Voraussetzung:

Mindestalter: 21 Jahre; 18 Jahre nur bei Berufskraftfahrerausbildung
Bei gewerblicher Nutzung des Führerscheines im Güterverkehr wird eine Grundqualifikation nach BKrFQG erforderlich.

Vorbesitz einer Fahrerlaubnis:

Klasse B erforderlich

Einschluss der Klasse:

C1

Theoretische Ausbildung:

Theoretischer Unterricht zu je 90 Minuten
Bei Erweiterung:
6x Grundstoff zusätzlich…
…bei Vorbesitz B= 10x klassenspezifischer Stoff
bei Vorbesitz C1= 4x klassenspezifischer Stoff
…bei Vorbesitz D1= 4x klassenspezifischer Stoff
…bei Vorbesitz D= 2x klassenspezifischer Stoff

Beim gemeinsamen Erwerb von Klasse B und C:
12 x Grundstoff (bei Vorbesitz 6 x) und zusätzlich 2 x klassenspezifischer Stoff Klasse B und 10 x für Klasse C

Praktische Ausbildung:

Bei Erweiterung von B auf C (oder gemeinsamen Erwerb):
Grundausbildung: je nach Fahrfertigkeit des Fahrschülers
Überlandfahrten: 5 Stunden á 45 Minuten
Autobahnfahrten: 2 Stunden á 45 Minuten
Nachtfahrten: 3 Stunden á 45 Minuten

Befristung:

Klasse C wird grundsätzlich nur für 5 Jahre erteilt; danach wird sie für jeweils weitere 5 Jahre nach Vorlage einer positiven Eignungsuntersuchung (Gesundheits-Check und augenärztlichem Gutachten) verlängert.

Hinweise:

Bei der Ersterteilung ist als Eignungsnachweis die Vorlage einer Gesundheitsuntersuchung und einer augenärztlichen Untersuchung erforderlich. Die Fahrerlaubnis der Klasse C kann mit 18 Jahren erworben werden: a) nach erfolgter Grundqualifikation nach § 4 Abs. 1 BKrQK b) für Personen während oder nach Abschluss einer Berufsausbildung nach 1. dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Berufskraftfahrer/ Berufskraftfahrerin“ 2. dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Fachkraft im Fahrbetrieb“ oder 3. einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden.

Theoretische Prüfung: 3 Monate vor Erreichen des Mindestalters möglich
Praktische Prüfung: 1 Monat vor Erreichen des Mindestalters möglich.

Die Ausbildung darf frühestens 6 Monate vor erreichen des Mindestalters begonnen werden.

Klasse CE

Definition Klasse CE:

Zugfahrzeuge der Klasse C in Kombination mit

einem Anhänger oder Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg

Voraussetzung:

Mindestalter: 21 Jahre; 18 Jahre nur bei Berufskraftfahrerausbildung

Vorbesitz einer Fahrerlaubnis:

Klasse C erforderlich

Einschluss der Klasse:

BE, C1E, T sowie D1E, sofern D1, und DE, sofern D vorhanden ist

Theoretische Ausbildung:

Theoretischer Unterricht zu je 90 Minuten
Bei Erweiterung:
6x Grundstoff zusätzlich…
…bei Vorbesitz C= 4x klassenspezifischer Stoff

Beim gemeinsamen Erwerb von Klasse C und CE mit Vorbesitz C1:
6 x Grundstoff, zusätzlich 10 x klassenspezifischer Stoff Klasse C und 4 x für Klasse CE

Praktische Ausbildung:

Bei Erweiterung von C auf CE
Grundausbildung: je nach Fahrfertigkeit des Fahrschülers
Überlandfahrten: 5 Stunden á 45 Minuten
Autobahnfahrten: 2 Stunden á 45 Minuten
Nachtfahrten: 3 Stunden á 45 Minuten

beim gemeinsamen Erwerb von C + CE (Solo / Zug):
Grundausbildung: je nach Fahrfertigkeit des Fahrschülers
Überlandfahrten: 3/5 Stunden á 45 Minuten
Autobahnfahrten: 1/2 Stunde á 45 Minuten
Nachtfahrten: 2/3 Nachfahrt á 45 Minuten

Befristung:

Klasse C wird grundsätzlich nur für 5 Jahre erteilt; danach wird sie für jeweils weitere 5 Jahre nach Vorlage einer positiven Eignungsuntersuchung (Gesundheits-Check und augenärztlichem Gutachten) verlängert.

Hinweise:

Bei der Ersterteilung ist als Eignungsnachweis die Vorlage einer Gesundheitsuntersuchung und einer augenärztlichen Untersuchung erforderlich. Die Fahrerlaubnis der Klasse C kann mit 18 Jahren erworben werden: a) nach erfolgter Grundqualifikation nach § 4 Abs. 1 BKrQK b) für Personen während oder nach Abschluss einer Berufsausbildung nach 1. dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Berufskraftfahrer/ Berufskraftfahrerin“ 2. dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Fachkraft im Fahrbetrieb“ oder 3. einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden.

Theoretische Prüfung: 3 Monate vor Erreichen des Mindestalters möglich
Praktische Prüfung: 1 Monat vor Erreichen des Mindestalters möglich.

Die Ausbildung darf frühestens 6 Monate vor erreichen des Mindestalters begonnen werden.

Klasse C1

Kraftfahrzeuge (außer solche der Klassen AM, A1, A2, A, D1 und D

  • mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3500 kg aber nicht mehr als 7500 kg und
  • gebaut und ausgelegt zur Beförderung von nicht mehr als 8 Personen außer dem Fahrzeugführer,

auch mit Anhänger

  • mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg.

Mindestalter:

18 Jahre

Voraussetzung:

Klasse B erforderlich

Einschluss:

keine

Befristung:

Klasse C1 wird grundsätzlich nur für 5 Jahre erteilt; danach wird sie für jeweils weitere 5 Jahre nach Vorlage einer positiven Eignungsuntersuchung (Gesundheits-Check und augenärztlichem Gutachten) verlängert.

Hinweise:

Bei der Ersterteilung ist als Eignungsnachweis die Vorlage einer Gesundheitsuntersuchung und einer augenärztlichen Untersuchung erforderlich.

Theoriestunden:

  • 12 x 90 Min Grundstoff
  • 6 x 90 Min Klassenspezifischer Unterricht
  • Bei Erweiterung beträgt der Grundstoff 6 x 90 Min

Fahrstunden und Sonderfahrten:

Übungsstunden: nach Bedarf
3 x 45 Min Überlandfahrten
1 x 45 Min Autobahnfahrt
1 x 45 Min Nachtfahrt

Theoretische Prüfung: 3 Monate vor Erreichen des Mindestalters möglich
Praktische Prüfung: 1 Monat vor Erreichen des Mindestalters möglich.

Die Ausbildung darf frühestens 6 Monate vor erreichen des Mindestalters begonnen werden.

Klasse C1E

Zugfahrzeug der Klasse B in Kombination mit

 

  • einem Anhänger oder Sattelanhänger mit zulässiger Gesamtmasse von mehr als 3500 kg und
  • zulässiger Gesamtmasse der Kombination von nicht mehr als 12000 kg (bisher Klasse BE, wenn die zulässige Gesamtmasse GM des Anhängers größer 750 kg war

Zugfahrzeug der Klasse C1 in Kombination mit

  • einem Anhänger oder Sattelanhänger mit zulässiger Gesamtmasse von mehr als 750 kg und
  • einer zulässigen Gesamtmasse der Kombination von nicht mehr als 12000 kg

Mindestalter:

18 Jahre

Voraussetzungen:

Klasse C1 erforderlich

Befristung:

Klasse C1E wird grundsätzlich nur für 5 Jahre erteilt; danach wird sie für jeweils weitere 5 Jahre nach Vorlage einer positiven Eignungsuntersuchung (Gesundheits-Check und augenärztlichem Gutachten) verlängert.

Einschluss:

Klasse BE

Hinweise:

Bei der Ersterteilung ist als Eignungsnachweis die Vorlage einer Gesundheitsuntersuchung und einer augenärztlichen Untersuchung erforderlich.

Fahrstunden und Sonderfahrten:

Übungsstunden: nach Bedarf
3 x 45 Min Überlandfahrten
1 x 45 Min Autobahnfahrt
1 x 45 Min Nachtfahrt

Praktische Prüfung: 1 Monat vor Erreichen des Mindestalters möglich.

Die Ausbildung darf frühestens 6 Monate vor erreichen des Mindestalters begonnen werden.

Zusätzliche Berechtigungen

Diese Berechtigungen gelten für alle C-Klassen, d.h. C1, C1E, C und CE

Eine Fahrerlaubnis der Klasse C1 berechtigt auch zum Führen von Fahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3500 kg, aber nicht mehr als 7500 kg, und die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind mit insbesondere folgender, für die Genehmigung der Fahrzeugtypen maßgeblicher, besonderer Zweckbestimmung:

  1. Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr,
  2. Einsatzfahrzeuge der Polizei,
  3. Einsatzfahrzeuge der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste,
  4. Einsatzfahrzeuge des Technischen Hilfswerks,
  5. Einsatzfahrzeuge sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes,
  6. Krankenkraftwagen,
  7. Notarzteinsatz- und Sanitätsfahrzeuge,
  8. Beschussgeschützte Fahrzeuge,
  9. Post, Funk- und Fernmeldefahrzeuge,
  10. Spezialisierte Verkaufswagen,
  11. Rollstuhlgerechte Fahrzeuge,
  12. Leichenwagen und
  13. Wohnmobile.

Dies gilt für die Fahrerlaubnis der Klassen C1E, C und CE entsprechend.