TRAKTOR KLASSEN
TRAKTOR KLASSEN
Traktor – Führerscheinklassen im Überblick
Nach den neuen Führerscheinrichtlinien vom 19.1.2013
Klasse T
Definition Klasse T:
Zugmaschinen:
- mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h und
- die jeweils nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- und forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden (jeweils auch mit Anhängern)
Selbstfahrende Arbeitsmaschinen oder selbstfahrende Futtermischwagen:
- mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h,
- die jeweils nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- und forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden (jeweils auch mit Anhängern)
Voraussetzung:
Mindestalter: 16 Jahre bei 40 km/h – 18 Jahre bei 60 km/h
Die Ausbildung darf bereits ein ½ Jahr vor dem Geburtstag begonnen werden
Vorbesitz einer Fahrerlaubnis:
kein Vorbesitz erforderlich
Einschluss der Klasse:
AM und L
Mindestalter:
16 Jahre
Einschluss:
Klassen L und AM
Theoretische Ausbildung:
Theoretischer Unterricht zu je 90 Minuten
Ersterwerb:
12 x Grundstoff, zusätzlich 6x klassenspezifischer Stoff.
Erweiterung (bei Vorbesitz der Klasse A1, AM, B, L):
6 x Grundstoff, zusätzlich 6x klassenspezifischer Stoff.
Praktische Ausbildung:
Grundausbildung: je nach Fahrfertigkeit des Fahrschülers
Überlandfahrten: nicht erforderlich
Autobahnfahrten: nicht erforderlich
Nachtfahrten: nicht erforderlich
Theoretische Prüfung: 3 Monate vor Erreichen des Mindestalters möglich
Praktische Prüfung: 1 Monat vor Erreichen des Mindestalters möglich.
Geltungsdauer des Führerscheins: 15 Jahre seit dem 19.01.2013.
Geltungsdauer der Fahrerlaubnis: unbefristet.
Klasse L
Definition Klasse L:
Zugmaschinen:
- die nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- und forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden,
- mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen, wenn sie
- mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden
Selbstfahrende Arbeitsmaschinen, selbstfahrende Futtermischwagen, Stapler und andere Flurförderzeuge:
- jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und
- Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern.
Voraussetzung:
Mindestalter: 16 Jahre
Die Ausbildung darf bereits ein ½ Jahr vor dem Geburtstag begonnen werden
Vorbesitz einer Fahrerlaubnis:
kein Vorbesitz erforderlich
Einschluss der Klasse:
keine
Theoretische Ausbildung:
Theoretischer Unterricht zu je 90 Minuten
Ersterwerb:
12 x Grundstoff, zusätzlich 2x klassenspezifischer Stoff.
Erweiterung (bei Vorbesitz der Klasse A1 oder AM):
6 x Grundstoff, zusätzlich 2x klassenspezifischer Stoff.
Praktische Ausbildung:
Eine praktische Ausbildung ist nicht vorgeschrieben
Theoretische Prüfung: 3 Monate vor Erreichen des Mindestalters möglich
Geltungsdauer des Führerscheins: 15 Jahre seit dem 19.01.2013.
Geltungsdauer der Fahrerlaubnis: unbefristet.